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   OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 3 UF 8/12   

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https://dejure.org/2012,7886
OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 3 UF 8/12 (https://dejure.org/2012,7886)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 3 UF 8/12 (https://dejure.org/2012,7886)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. März 2012 - 3 UF 8/12 (https://dejure.org/2012,7886)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 30.04.2003 - 10 UF 5/03

    Nacheheliches Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht) der Eltern unter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.03.2012 - 3 UF 8/12
    Ohnehin stellt der Kindeswille regelmäßig erst ab der Vollendung des 12. Lebensjahres eine relativ zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar (Brbg. OLG, FamRZ 2003, 1953, 1954; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rz. 81).
  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 11 UF 106/12

    Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil

    In diesem Zusammenhang ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb einem Elternteil allein zu übertragen, weil die Eltern darüber keine Einigkeit erzielen können (vgl. etwa OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 3 UF 8/12).

    Bereits diese Anträge deuten auf fehlende Kooperationsbereitschaft beider Elternteile hin (vgl. OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.3.2012 - 3 UF 8/12; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1671 BGB, Rz. 37), so dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich erscheint.

  • OLG Brandenburg, 06.05.2016 - 10 UF 117/15

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Übertragung des alleinigen

    Diese Anträge deuten auf fehlende Kooperationsbereitschaft beider Eltern hin (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2009 - 10 UF 93/09, BeckRS 2009, 86066; Beschluss vom 30.4.2003 - 10 UF 5/03, BeckRS 2003, 06697; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 22.3.2012 - 3 UF 8/12, BeckRS 2012, 08554), so dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich erscheint.
  • OLG Brandenburg, 06.05.2016 - 10 UF 7/16

    Bestehen eines allgemeinen Vorrangs des weniger oder überhaupt nicht

    Diese Anträge deuten auf fehlende Kooperationsbereitschaft beider Eltern hin (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2009 - 10 UF 93/09 , BeckRS 2009, 86066; Beschluss vom 30.4.2003 - 10 UF 5/03 , BeckRS 2003, 06697; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 22.3.2012 - 3 UF 8/12 , BeckRS 2012, 08554; s. a. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl., § 1671 Rn. 37), so dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich erscheint.
  • OLG Brandenburg, 17.02.2014 - 13 UF 175/13

    Aufhebung einer gemeinsamen Sorge; Ungünstige Auswirkung eines Elternstreits auf

    Diesen letztgenannten Gesichtspunkt hat der 5. Senat für Familiensachen in seinem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss (BeckRS 2012, 08554) offenbar als im dort entschiedenen Fall nicht erörterunsbedürftig vorausgesetzt.
  • AG Erfurt, 01.10.2014 - 36 F 1663/13

    Sorge- bzw. Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines

    In Literatur und Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, dass die Anordnung des (Betreuungs)-Wechselmodells bei widerstreitenden Anträgen gar nicht möglich sei, da der Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung fehle (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457) und ein gemeinsamer Kooperationswille der Eltern unverzichtbare Voraussetzung sei (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1992 - Az. XII ZB 150/91 - FamRZ 1993, 314; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.3.2007, - Az 16 UF 13/07 - OLG Hamm NJW 2012, 398; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.02.2013 - Az. 3 UF 186/12 -, FamRZ 2014, 50; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 UF 8/12 -, juris; Übersicht bei Hildegund Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung, 2013, S. 391 ff.).
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